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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Was Betriebe jetzt wissen müssen

Ab dem 29. Juni 2025 gelten neue gesetzliche Anforderungen zur Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen. Ziel ist es, den Zugang zu digitalen Angeboten und bestimmten Produkten für Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Dafür wurde jetzt eine zentrale Überwachungsstelle der Länder mit Sitz in Magdeburg gegründet.





Wozu Barrierefreiheit?

Mit den neuen gesetzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit sollen alle Menschen – auch mit Beeinträchtigungen – gleichberechtigt am wirtschaftlichen Leben teilhaben können.

Das betrifft nun auch viele Handwerksbetriebe: Firmenwebseiten müssen künftig barrierefrei gestaltet sein, damit sie von allen Menschen problemlos genutzt werden können – unabhängig von Einschränkungen beim Sehen, Hören, der Motorik oder der Wahrnehmung.

Das klingt zunächst nach zusätzlichem Aufwand – ist aber vor allem eine große Chance:

  • Sie machen Ihr Unternehmen sichtbar für eine breitere Kundengruppe,
  • zeigen soziale Verantwortung und
  • erfüllen gleichzeitig die gesetzlichen Anforderungen rechtzeitig und sicher.

Barrierefreiheit bedeutet: Ihr Betrieb ist für alle da – auch online. Und das stärkt Vertrauen, Reichweite und Zukunftsfähigkeit.



Was kommt auf Betriebe zu?

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) werden erstmals gesetzliche Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen verbindlich. Betroffen sind:

1. Produkte

  • Smartphones und Tablets
  • Notebooks
  • Smart-TVs
  • Bank- und Fahrkartenautomaten
  • E-Book-Reader
  • Selbstbedienungsterminals
  • u. v. m.

2. Dienstleistungen

  • Elektronischer Geschäftsverkehr (z. B. Online-Shops oder Buchungen von B2C-Handwerksleistungen)
  • Bankdienstleistungen
  • Telekommunikationsdienste (z. B. Kundenportale)

Das Gesetz verpflichtet darüber hinaus Betreiber von Webseiten zur barrierefreien Gestaltung des Webauftritts, sofern darauf B2C-E-Commerce-Angebote, beispielsweise B2C-Online-Shops oder Buchungen von B2C-Handwerksleistungen, dargestellt werden.

Firmenwebseiten von Handwerksbetrieben sind somit grundsätzlich vom Anwendungsbereich der Vorschriften betroffen, sofern der Webauftritt solche Angebote umfasst.

Wer ist betroffen?

  • Hersteller, Händler und Importeure der genannten Produkte
  • Dienstleistungsanbieter im elektronischen Geschäftsverkehr oder Bankwesen

 Achtung:

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind vom Gesetz ausgenommen, nicht ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Produkte in den Verkehr bringen.

Definition Kleinstunternehmen:
Weniger als 10 Beschäftigte und maximal 2 Mio. € Jahresumsatz

Betroffene Handwerksbetriebe, die nicht unter die gesetzliche Definition des Kleinstunternehmens fallen, bei denen die Einhaltung der neuen Anforderungen jedoch zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt, sind ebenfalls ausgenommen.





Überwachungsstelle mit Sitz in Magdeburg

Für die Kontrolle und Durchsetzung des Gesetzes wurde eine gemeinsame Einrichtung aller 16 Bundesländer gegründet: die „Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF)“. Diese hat ihren Sitz in Magdeburg und startet mit rund 70 Mitarbeitenden.

Die MLBF wird:

  • die Einhaltung der Barrierefreiheitsvorgaben prüfen
  • Verstöße sanktionieren
  • Einheitliche Standards länderübergreifend durchsetzen

 

Frühzeitige Vorbereitung ist entscheidend, um Bußgelder und rechtliche Risiken zu vermeiden.



Checkliste für Betriebe

Diese Checkliste unterstützt Sie dabei, zu prüfen, ob Ihr Unternehmen betroffen ist – und welche Schritte Sie einleiten sollten.

1. Bin ich vom BFSG betroffen?

Biete ich relevante Produkte/Leistungen an?

  • Smartphones, Tablets, E-Book-Reader, Smart-TV
  • Bankautomaten, Fahrkartenautomaten
  • Andere elektronische Kommunikationsprodukte

Biete ich relevante Dienstleistungen an?

  • Online-Shop / E-Commerce-Plattform
  • Online-Banking oder andere Bankdienstleistungen
  • Kundenzugänge im Internet (z. B. Kundenportale)

2. Unternehmensgröße prüfen

Mein Unternehmen hat weniger als 10 Beschäftigte
Mein Jahresumsatz liegt unter 2 Millionen Euro

Wenn beide Punkte zutreffen und Sie nur Dienstleistungen anbieten, sind Sie vom BFSG ausgenommen.

Wenn Sie Produkte in Verkehr bringen (herstellen, verkaufen, importieren), gilt das Gesetz auch für Kleinstunternehmen.

Hinweis: Betroffene Handwerksbetriebe, die nicht unter die gesetzliche Definition des Kleinstunternehmens fallen, bei denen die Einhaltung der neuen Anforderungen jedoch zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt, sind ebenfalls ausgenommen.

3. Anforderungen zur Barrierefreiheit prüfen

  • Gibt es bereits eine Analyse zur Barrierefreiheit Ihrer Produkte/Dienstleistungen?
  • Sind die Webangebote und mobilen Anwendungen barrierefrei gestaltet? (z. B. Kontraste, Alternativtexte, Tastaturbedienung)
  • Gibt es barrierefreie Bedienkonzepte für betroffene Produkte?
  • Nutzen Sie Standards wie EN 301 549, WCAG 2.1 oder vergleichbare Richtlinien?

4. Maßnahmen planen

  • Zuständigkeiten im Unternehmen klären (z. B. Produktentwicklung, IT, Marketing)
  • Externe Fachstellen oder Dienstleister zur Barrierefreiheit einbinden
  • Schulung für Mitarbeitende in relevanten Abteilungen
  • Barrierefreiheitskonzept schriftlich dokumentieren

5. Frist im Blick behalten

  • Stichtag 29. Juni 2025 ist im Projekt- und Produktplan berücksichtigt

6. Überwachung und Meldung

  • Kenntnis über die neue Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg ist vorhanden
  • Interne Prozesse zur Beantwortung möglicher Rückfragen oder Prüfungen vorbereitet


 

Wie barrierefrei ist meine Webseite?

Die Aktion Mensch stellt auf ihrer Internetseite eine "Checkliste Digitale Barrierefreiheit" zur Verfügung, anhand derer Webseiten auf ihre Barrierefreiheit geprüft werden können.

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