Beschlussfassung zur Änderung der Beitragsordnung vom 08.12.2015
Die Vollversammlung der Handwerkskammer Magdeburg hat am 08.12.2015 folgende Änderung des § 9 Absatz 1 sowie des § 10 Absatz 1 der Beitragsordnung der Handwerkskammer Magdeburg vom 10. Juli 1997 – letzte genehmigte Änderung am 16.11.2012 – beschlossen:
Der § 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Beiträge können auf Antrag gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden, wenn die Zahlung nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Antrag muss schriftlich, unter Beifügung geeigneter Nachweise (z.B. betriebswirtschaftliches Ergebnis, Einnahme-Überschussrechnung) innerhalb des laufenden Kalenderjahres für den aktuellen Beitragsbescheid eingereicht werden.
Der § 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Beitragsbescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Magdeburg schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Diese Änderung wurde am 22.02.2016 durch die oberste Landesbehörde genehmigt und tritt am Tag der Veröffentlichung im Mitteilungsorgan der Handwerkskammer Magdeburg „Handwerk in Sachsen-Anhalt“ in Kraft.
Handwerkskammer Magdeburg
Magdeburg, 02.03.2016
Hagen Mauer, Präsident
Burghard Grupe, Hauptgeschäftsführer