Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Auszubildende aus dem Ausland
Sie möchten gern ausbilden, finden aber keine deutschen Bewerber mehr. Eine mögliche Lösung wäre sich Auszubildende aus dem Ausland zu rekrutieren, um langfristig Ihren Fachkräftebedarf zu deckendecken zu können.
Hinweise zur Gewinnung von Auszubildenden aus dem Ausland finden Sie auf dem Portal „Make it in Germany“ der Bundesregierung
Rechtliche Voraussetzungen
Die rechtliche Grundlage einer dualen Berufsausbildung in Ihrem Unternehmen ist auch bei internationalen Auszubildenden das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Die Voraussetzungen für die Aufnahme einer Berufsausbildung unterscheiden sich allerdings je nach Herkunftsland:
Azubis aus EU-Staaten
Menschen aus EU-Mitgliedsstaaten können ohne Altersbeschränkung ohne zusätzliche Genehmigung eine duale Ausbildung in Deutschland absolvieren. Dasselbe gilt für Angehörige eines Staates der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Liechtenstein, Island, Norwegen, Schweiz).
Anmeldung am Wohnort: Sobald Ihr Azubi in Deutschland wohnt, muss er sich beim Einwohnermelde- oder Bürgeramt anmelden – spätestens zwei Wochen nach dem Einzug. Hierzu sollte er am besten noch vor dem Einzug einen Termin vereinbaren.
Rechtliche Grundlage ist das Gesetz über Allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern
Westbalkan-Regelung
Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien können in den Jahren 2021 bis einschließlich 2023 Zustimmungen zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden.
Dabei findet eine Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit statt. Die erstmalige Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung in einem der vorgenannten Staaten gestellt wird.
Kontakt Deutsche Auslandsvertretungen
Kontakt zum Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit: 0800 4 555520 (gebührenfrei)
Auszubildende aus Drittstaaten
Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz.
Für aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten sind die örtlichen Ausländerbehörden zuständig.
Kontakt:
Regionalkoordinator Magdeburg:
Steffen Petzold c/o Industrie- und Handelskammer Magdeburg
Alter Markt 8 – 39104 Magdeburg
Tel.: +49 170 4549834
E-Mail: ses@ses-buero-magdeburg.de
Internet: www.ses-bonn.de/magdeburg
- Beschäftigung: Wer in Deutschland eine qualifizierte (mindestens 2-jährige) Berufsausbildung absolviert, darf zusätzlich einer Beschäftigung von bis zu zehn Stunden pro Woche nachgehen. Sie muss bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.
- Abbruch der Ausbildung: Sollte die Ausbildung vorzeitig beendet werden, muss der Unternehmer/Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen der zuständigen Ausländerbehörde die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses melden. Ansonsten droht ein Bußgeld.
- Wechsel in Beschäftigung: Azubis können bereits während der Ausbildung ein Arbeitsplatzangebot als Fachkraft annehmen. Damit geht der Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung einher. Die Wechselmöglichkeit besteht allerdings nur unter besonderen Voraussetzungen und nach Prüfung durch die BA.
- Wechsel in Ausbildung: Internationale Studierende können eine Berufsausbildung beginnen, statt ihr Studium fortzuführen. Dafür erhalten sie eine Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer beruflichen Ausbildung.
- Wechsel innerhalb der EU: Für junge Menschen, die nur einen Teil einer Ausbildung in Deutschland absolvieren möchten und die bereits eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben, gilt: In den meisten Fällen erhalten sie für Deutschland ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis.
Weitere rechtliche Regelungen
- Alter: 25. Lebensjahr darf noch nicht vollendet sein (ab neuem Fachkräfteeinwanderungsetz bis bis 35. Lebensjahr)
- Sprachkenntnisse: gute Deutschkenntnisse
- Schulabschluss: ein Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder ein Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt,
- Lebensunterhalt: eigenständige Lebensunterhaltssicherung. Auch hier ist die BaföG-Höhe ein Orientierungswert.
Hinweise: Deutschsprachkurs zur Vorbereitung-wer eine Aufenthaltserlaubnis für eine qualifizierte Berufsausbildung hat, darf einen Deutschsprachkurs oder einen berufsbezogenen Deutschsprachkurs besuchen.
Der Visums- und Einreiseprozess erfolgt wie bei einem Visum zum Zweck der Berufsausbildung. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann das Visum bzw. die Aufenthaltserlaubnis für 6 Monate erteilt werden.
Bitte informieren Sie sich im Vorfeld einer Ausbildung von Menschen aus dem Ausland bei der örtlichen Ausländerbehörde immer über die aktuelle Rechtsprechung.
Sollten Sie weiterführende Unterstützung bei der Rekrutierung oder Ausbildung von Menschen aus dem Ausland benötigen, wenden Sie sich gern an die KAUSA-Landesstelle Sachsen-Anhalt „ZuSA“.
- Anschlussaufenthalt: Nach Abschluss der Berufsausbildung kann die Behörde die Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu ein Jahr verlängern. In dieser Zeit kann der internationale Azubi einen für seinen Berufsabschluss angemessenen Arbeitsplatz suchen und uneingeschränkt arbeiten.
- Niederlassungserlaubnis: Ebenso wie Hochschulabsolventen können ausländische Absolventen einer Berufsausbildung in Deutschland nach vier Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Ausbildungsberaterin
Tel. 0391 6268-156
Fax 0391 6268-110