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Markus Mainka - Fotolia

Förderung für Unternehmer

Aufstiegs-BAföG

Die Ausbildung zum Handwerksmeister und andere öffentlich-rechtliche Fortbildungsabschlüsse mit einem auf die Prüfung vorbereitenden Lehrgang von über 400 Stunden werden durch den Staat finanziell gefördert. Das Spektrum der Förderung reicht von monatlichen Unterhaltsbeiträgen bis zu zinsgünstigen Bankdarlehen. Für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren werden beispielsweise nicht rückzahlbare Zuschüsse bis zu 50 Prozent gewährt. Beratung für die Förderung von beruflicher Aufstiegsfortbildung (AFBG) 

Die Förderung ist abhängig von der persönlichen Lebenssituation des Teilnehmers und der gewählten Lehrgangsform. Eine umfassende Beratung zur finanziellen Unterstützung während der Meisterausbildung (Meister-BAföG) gemäß dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) erhalten Sie durch die Mitarbeiter der AFBG-Stelle.



Allgemeine Informationen zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz

Das Aufstiegs-BAföG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) unterstützt die berufliche Aufstiegsfortbildung finanziell und erleichtert die Gründung von Existenzen. Das Gesetz ist ein umfassendes Förderinstrument für die berufliche Fortbildung - grundsätzlich in allen Berufsbereichen, einschließlich der Gesundheits- und Pflegeberufe, und zwar unabhängig davon, in welcher Form sie durchgeführt wird. (Vollzeit, Teilzeit) Die Antragsteller/innen dürfen noch nicht über eine berufliche Qualifikation verfügen, die dem angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig ist. Eine Altersgrenze besteht nicht.

Informieren Sie sich zu allen Details auf der offiziellen Seite zum Meister-BAföG.
Internet: www.aufstiegs-bafoeg.de

Weitere interessante Links: BAföG - wofam (World of Finance & Money)

In einem Beitrag zeigen wir, wie es Ihnen gelingt, diese Förderung effektiv auszuschöpfen.



Weiterbildungsstipendium

Das Förderprogramm der Bundesregierung "Begabtenförderung berufliche Bildung" unterstützt begabte junge Absolventinnen und Absolventen einer Berufsausbildung mit einem Weiterbildungsstipendium. Die Mittel für das Förderprogramm stellt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF). In seinem Auftrag führt die Stiftung Begabtenförderungswerk berufliche Bildung (SBB) das Programm gemeinsam mit den Kammern durch.

Wer kann gefördert werden?

Begabte Absolventen einer Lehre, die nicht älter als 24 Jahre sind, die die Gesellenprüfung mit besser als „gut“ abgeschnitten haben oder besonders erfolgreich an einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb teilgenommen haben, oder die vom Betrieb oder der Berufsschule begründet vorgeschlagen werden.

Was wird gefördert?

Durch Zuschüsse werden anspruchsvolle fachbezogene berufliche oder berufsübergreifende Weiterbildungen gefördert, aber auch Maßnahmen, die der Entwicklung fachübergreifender und allgemeiner beruflicher oder sozialer Kompetenzen oder der Persönlichkeitsbildung dienen. Förderungsschwerpunkte sind auch Intensivsprachkurse im Ausland und Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung.

Wie hoch und wie lange wird gefördert?

Über drei Jahre hinweg können Zuschüsse von jährlich bis zu 2.900 Euro für die Finanzierung berufsbegleitender Weiterbildung gezahlt werden. Es ist ein Eigenanteil an den Kosten von 10 % je Fördermaßnahme zu tragen. 

Wer die eingangs genannten Bedingungen erfüllt, kann sich zur Aufnahme in das Förderprogramm bewerben bei der

Berufsbildungszentrum der Handwerkskammer Magdeburg
Bärbel Becker
Harzburger Str. 13
39118 Magdeburg.

Den Antrag zur Aufnahme in das Förderprogramm, den Antrag zur Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme (wird erst nach Aufnahme in die Begabtenförderung gestellt) sowie die jeweiligen Erläuterungen zu den Antragsformularen finden Sie im Anhang.

Bitte beachten!
Endtermin der Bewerbung für das Nachfolgejahr ist der 30. November des laufenden Kalenderjahres!

Weitere Informationen finden Sie hier.

Meistergründungsprämie

Ziel ist es, im Bereich des Handwerks einen Anreiz für Neugründungen oder Unternehmensnachfolgen zu setzen, um hierdurch den Bestand von Meisterbetrieben in Sachsen-Anhalt abzusichern oder zu steigern sowie hieraus resultierend die Wirtschaftskraft des Landes zu stärken.

Das Beraterteam der Handwerkskammer hilft bei der Erstellung der nötigen Unterlagen und fertigt die für den Antrag notwendige Stellungnahme zur Einschätzung der fachlichen und persönlichen Eignung des Antragstellenden sowie der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Vorhabens.

Gegenstand der Förderung ist die erstmalige Gründung einer nachhaltigen und selbständigen Vollexistenz durch Handwerksmeisterinnen und -meister in Sachsen-Anhalt.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger sind Handwerksmeisterinnen und -meister in Sachsen-Anhalt, wenn sie

  • Bürger der Europäischen Union sind oder die Aufenthaltserlaubnis eine selbstständige Existenz nicht ausschließt,
  • sich nach Ablegung der deutschen Meisterprüfung in dem Handwerk selbstständig machen, zu dem die Meisterprüfung berechtigt.

Was wird gefördert?

  • Investitionen (ohne Investitionen in bauliche Infrastruktur, Personalausgaben und Unternehmerlohn),
  • Betriebsmittel

Wie wird gefördert?

  • Mindestinvestitionssumme 15.000 Euro (netto)
  • Festbetragsförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 10.000 Euro pro Gründung/Übernahme

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

  • Mit dem Vorhaben darf erst nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides begonnen werden (z. B. Gewerbeanmeldung, Eintragung in die Handwerksrolle, Abschluss von der Übernahme oder Gründung zurechenbaren Liefer- und Leistungsverträge). 
  • Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt innerhalb von 12 Monaten nach Bewilligung
  • Beabsichtigte Betriebsneugründung oder Übernahme eines Betriebes muss die Gewähr einer mindestens dreijährigen Bestandsfrist bieten. Innerhalb dieses Zeitraums darf keine Aufgabe oder Verlagerung des Unternehmenssitzes an einen Standort außerhalb von Sachsen-Anhalt erfolgen und keine Änderung der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der geförderten Investitionen und Betriebsmittel eintreten
  • Die öffentlichen Beihilfen, die der Antragstellende nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 in den letzten drei Steuerjahren erhalten hat, dürfen einschließlich der Förderung nach diesen Richtlinien den zulässigen Gesamtbetrag gemäß der Anlage nicht überschreiten.
  • Die Förderung anderer Stellen (insb. des Bundes und der Europäischen Union) für den gleichen Zweck geht der Förderung nach diesen Richtlinien vor und schließt die Förderung nach diesen Richtlinien aus.
  • Bei allen öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem geförderten Gründungs/-übernahmevorhaben ist auf die Bezuschussung mit Landesmitteln durch das Land Sachsen-Anhalt in deutlicher Art und Weise hinzuweisen.

Wie ist das Antragsverfahren?

Bewilligungsstelle ist die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, Domplatz 12, 39104 Magdeburg.

Der Antrag ist zunächst bei der für den beabsichtigten Unternehmenssitz zuständigen Handwerkskammer einzureichen. Die Kammerberater unterstützen bei der Erstellung der nötigen Unterlagen und fertigen die fachkundige Stellungnahme zur Einschätzung der fachlichen und persönlichen Eignung des Antragstellers sowie der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Neugründung/Übernahme an. Diese ist den Antragsunterlagen beizufügen.

Die Förderung erfolgt aus Mitteln des Landes Sachsen-Anhalt.

Cornelia Strümpel

Sekretariat Betriebsberatung/Unternehmensförderung

Tel. 0391 6268-243

Fax 0391 6268-110

cstruempel--at--hwk-magdeburg.de

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